Lebensgemeinschaft

Viele Paare leben heute "in wilder Ehe" zusammen, ohne sich wieder verheiraten zu wollen. Die Gründe mögen vielfältig sein, oft sind es nur schlechte Erfahrungen aus vorherigen Beziehungen.

Natürlich versuchen wir auf die eine oder andere Art, dem Lebenspartner zu versichern, dass wir "alles rechtzeitig regeln" werden – sei es in Sachen Unterhalt, Aufteilung eines erworbenen Eigentums oder des Nachlasses und der Altersvorsorge. 

Der Irrglaube, dass man vor dem Gesetz als "Ehepaar" oder "eheähnliche Gemeinschaft“ - wie es so schön im deutschen Sprachgebrauch definiert wird - gilt, nur weil man schon mehr als 6 Monate am gleichen Ort wohnt und angemeldet ist, ist leider weit verbreitet. 

Wie oft sehen Sie Post mit Ihrer Anschrift, obwohl Sie wissen, dass der oder diejenige zwar bereits vor Jahren ausgezogen ist, sich aber nicht bei der Gemeinde weder ab- noch umgemeldet hat. Von dieser Logik her würden Sie jetzt mit dieser Person eine eheähnliche Gemeinschaft bilden?!

Auch in Spanien gibt es eine, der Ehe gleichgestellte Gemeinschaft.  Jede Provinz hat dazu ihre eigenen Gesetze verfasst, basierend auf dem spanischem Grundgesetz: Pareja de Hecho. Auf den Kanaren wird das Gesetz sehr liberal behandelt: 

- Das "Ley 5/2003" vom 6. März 2003 (B.O.C. n° 54 vom 19. März 2003) regelt das Zusammenleben,

- Das "Decreto 60/2004" vom 19. Mai 2004 regelt die Vorgangsweise.

Interessant ist dieses neue Gesetz für jung Verliebte, die noch nicht heiraten möchten, aber auch für die älteren Mitbürger, die ihren Lebenspartner im Falle des Ablebens versorgt wissen möchten sowie für "wilde Ehen" mit Kindern, egal ob eigene oder angenommene. 

Wir möchten Sie hier über die Möglichkeiten aufklären, die Sie haben, um "unverheiratet" und doch abgesichert zusammen leben zu können. Um nicht immer wieder diese Art der Gemeinschaft beschreiben zu müssen, nennen wir es ab sofort "Lebensgemeinschaft".

1. Was ist ein Pareja de Hecho?

Das Gesetz drückt dies wie folgt aus: 

Heterosexuelle oder homosexuelle Personen, welche wie ein Paar zusammen leben, freiwillig und öffentlich erklärt, in fester, "liebevoller" Beziehung, haben die Möglichkeit, diese Beziehung im Registro de Hechos in Las Palmas eintragen zu lassen. Die Partnerschaft muss ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten bestehen. Dann gilt die Beziehung rechtlich und steuerlich als Ehe, auch ohne Trauschein. Ausgeschlossen davon sind

- Minderjährige, 

- (noch-)Verheiratete und 

- Personen, welche bereits in einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner im

Register eingetragen sind.  

2. Was ist das Registro de Parejas?

Das Registro de Parejas ist die amtliche und öffentliche Stelle (vergleichbar zum Beispiel mit einem Grundbuchamt, etc.), in welchem die Existenz einer Lebensgemeinschaft eingetragen wird.  

Diese Eintragung enthält die persönlichen Daten beider Partner, welche notwendig sind, um beide exakt identifizieren zu können.

Außerdem enthält sie das Datum, an dem die Gemeinschaft gegründet wurde sowie das entsprechende Aktenzeichen. 

Die Eintragung im Register hat den Charakter einer "Gründungsurkunde".

3. Welches sind die Voraussetzungen, um im Registro de Hechos eingetragen zu werden?

- Sie müssen volljährig sein

- Sie müssen unverheiratet sein, Witwe/r sein oder ein rechtskräftiges Scheidungsurteil besitzen

- Sie dürfen keine feste Beziehung zu einer anderen Person haben.

- Sie dürfen nicht schon mit einer Beziehung im Registro de Hechos eingetragen sein

- Sie dürfen nicht blutsverwandt sein, weder in direkter Linie, noch in indirekter Linie bis zum dritten Grad. Dies gilt auch für Adoption.

- Sie müssen seit mindestens 12 Monaten zusammenleben.

- Sie sollten im gleichen Haushalt und in der gleichen Gemeinde angemeldet sein. Bei unterschiedlich eingetragenem Wohnsitz muss nur das Zusammenleben für mindestens 12 Monate nachgewiesen werden.

4. Welche Vereinbarung können getroffen werden?

Beide Mitglieder der Lebensgemeinschaft müssen freiwillig einen öffentlichen Vertrag schließen, am besten vor einem Notar oder durch Rechtsanwalt, in dem die Bedingungen für das Zusammenleben geregelt werden sowie die Voraussetzungen, unter denen die Lebensgemeinschaft wieder gelöst werden kann, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss.  Die Bedingungen müssen sich jedoch im Rahmen der gültigen Gesetze bewegen, im Rahmen der Gleichberechtigung zwischen den Partnern, und um nicht einen der Partner ungerechtfertigt und/oder schwerwiegend zu benachteiligen.

Dieser Vertrag wird im Registro de Hechos hinterlegt und ist für immer gültig. 

Die Hinterlegung wird mit dem Antrag auf Lebensgemeinschaft gleichzeitig beantragt.

Sollte kein Vertrag vorhanden sein, oder die Mitglieder der Lebensgemeinschaft keinen schriftlichen Vertrag abschließen wollen, wird davon ausgegangen, dass "alles" auf beide Partner gleichmäßig zukommen wird, es sei denn, es könnte anders bewiesen werden. (Wir würden das in Deutschland wohl als eine "Ehe mit Zugewinngemeinschaft" definieren).

Auf jeden Fall dürfen Vereinbarungen, egal ob schriftlich oder nicht, nur die Partner dieser Lebensgemeinschaft betreffen, und es dürfen daraus für Dritte oder Außenstehende keine Nachteile entstehen. 

5. Welche Auswirkung hat die Eintragung im Registro de Hecho?

Die Lebensgemeinschaft hat nach Eintragung im Register die gleichen Vorteile, die auch eine normale Ehe hat, sowohl im finanziellen, steuerlichen und sozialen Bereich, als auch im unterstützenden und vorsorgenden Bereich.  Rechte und Pflichten entsprechen denen einer Ehe, es sei denn, es wurde anders vereinbart – siehe Punkt 4.  

6. Wie kann eine Lebensgemeinschaft wieder aufgelöst werden?

Die Lebensgemeinschaft kann jederzeit wieder aufgelöst werden. Die Voraussetzungen dafür sind ebenfalls gesetzlich geregelt:

- In beiderseitigem Einverständnis

- Durch die Entscheidung eines Partner, die dem anderen Partner schriftlich mitgeteilt werden muss. Dabei sind die Vorschriften über die Zustellung eines Schriftstückes zu beachten.

- Durch Tod einer der Partner

- Wenn die Partner länger als sechs Monate getrennt leben. Dies muss entsprechend nachgewiesen werden.

- Wenn einer der Partner heiraten wird.

Eine Auflösung der Lebensgemeinschaft kann nicht angefochten werden.

Die Lebensgemeinschaft wird dann aus dem Registro gelöscht. 

7. Was passiert, wenn die Partner der Lebensgemeinschaft nach derer Auflösung doch wieder zusammenfinden?

Wenn die Gemeinschaft noch nicht aus dem Registro gelöscht wurde, und beide Partner vor dem Registro vorsprechen, dann wird die Löschung ausgesetzt. Sollte die Löschung bereits vorgenommen worden sein, so ist ein neuer Antrag auf eine Lebensgemeinschaft zu stellen. 

8. Welche Rechte haben die Partner nach einer Trennung?

Bei gemeinschaftlichen Kindern beurteilen die Gerichte die Lebensgemeinschaft wie eine normale Ehe. Der Kindesunterhalt, die Erziehungsgewalt und das Besuchsrecht sind somit gesetzlich geregelt. Ebenso die Verwendung der gemeinschaftlichen Wohnung.

Partnerschaftlicher Unterhalt und eventuelle Abfindungen sowie die Aufteilung eines gemeinsam angeschafften Vermögens werden den ehemaligen Partnern überlassen. Der Oberste Spanische Gerichtshof begründet dies damit, dass das Paar schließlich eine normale Ehe hätte eingehen können, um in diesem Falle der Ehe gleichgestellt zu sein. Daher sollten diese Punkte schon vorher vertraglich geregelt werden. 

9. Wo wird eine Lebensgemeinschaft beantragt?

Bei der Dirección General de Administración Territorial y Gobernación 

Calle Profesor Agustín Millares Carló 18

Edificio de Usos Múltiples II

Las Palmas 

10. Welche Dokumente müssen beim Registro präsentiert werden?

- Der Antrag auf eine Eintragung im Registro (Formular PH1)

- Ausweis bzw. Pass sowie Residencia beider Interessenten (Fotokopie)

- Volljährigkeitserklärung (falls nötig)

- Zertifikat, dass keiner der Partner bereits verheiratet ist (wie ein Ehefähigkeitszeugnis) - Ein Vertrag, der die Gemeinschaft regelt

- Bestätigung eines jeden Partners, dass er im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, also nicht entmündigt ist (Formular PH1 Anexo)

- Bestätigung, dass keiner der Partner in verwandtschaftlichem Verhältnis (bis zum 3. Grad) zum jeweils anderen Partner steht und/oder nicht adoptiert ist. (Formular PH1 Anexo)

- Bestätigung beider Partner, dass sie keinem anderen Eheverhältnis gleichzeitig leben. (Formular PH1 Anexo)

- Meldebestätigung

- Bestätigung, dass beide Partner mindestens seit 12 Monaten zusammenleben.

- Bei gemeinschaftlichem Nachwuchs ist das Familienbuch vorzulegen.

- Formular Modelo 700 – der Nachweis der Einzahlung der Gebühren

11. Wie hoch sind die Gebühren für eine Eintragung?

Am Tage der Drucklegung beliefen sich die Gebühren der Eintragung auf 21,88 Euro, wobei Notar- und/oder Anwaltskosten nach Aufwand zusätzlich zu begleichen sind.

Rechtsanwälte, die sich auf diesem Gebiet auskennen, empfehlen wir Ihnen gerne.

Dieser Artikel soll nur ein Ratgeber sein. Er ist rechtlich nicht bindend! Unsere Nachforschungen wurden aber wie immer sehr sorgfältig durchgeführt.

Letztendlich wird im Zweifelsfall oder bei Rechtsstreitigkeiten ein Richter sein Urteil "nach bestem Wissen und Gewissen" fällen.

 

 

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